Sollte dann in den nächsten Tagen hier zu finden sein.. bzw. hier auf parlament.gv.at: 34 der Beilagen XXVIII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext (https://www.parlament.gv.at/do…II/I/34/fname_1671562.pdf)
Dem neuen Gesetzestext entnehme ich, dass es für die vor dem 31. März 2025 zugelassenen E-Boliden noch die alte Regelung gibt - also keine Steuer.
(siehe Zitat unten: "... in der Fassung VOR diesem Bundesgesetz ..." Das bedeutet für mich, dass die "Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer" für E-Fahrzeuge, die bis 31.03.2025 zugelassen wurden, wie gehabt erfolgt - also keine(!) Steuer.)
Zitat:
"11. Dem § 12 Abs. 3 wird folgende Z 35 angefügt: „35. Der Titel dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft und sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die a) nach dem 31. März 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen; b) vor dem 1. April 2025 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. März 2025 liegen."